Die Entgeltumwandlung ist eine Form der Altersversorgung, auf die jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat ( § 1a des Betriebsrentengesetzes -BetrAVG).
Voraussetzungen der Entgeltumwandlung
In Deutschland haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entgeltwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Jahr 2022sind dies 282 EUR monatlich bzw. das 12 fache pro Jahr.
Darüberhinaus können Sie als Arbeitgeber auch eine Entgeltumwandlung bis 8% der BBG zulassen.
Welche Vorteile bietet die Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer?
Für viele Arbeitnehmer stellt sich oft die Frage, ob eine bAV-Entgeltumwandlung sinnvoll ist und welche Vorteile man damit hat. Die Gehaltsumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge hat für Angestellte verschiedene Vorteile, dazu gehören u.a. der Arbeitgeberzuschuss als auch die Einsparungen bei Steuern und Sozialabgaben in der Ansparhase.
Bei einer betrieblichen Altersversorgung (bis 4% der BBG) werden auf den umgewandelten Betrag weder Steuern noch SV-Beträge fällig. Von dem Bruttolohn wird also der gewählte Gehaltsanteil, der AN-Anteil „umgewandelt“. Daher spricht man von der Entgeltumwandlung. Mittlerweile gibt es auch einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss für die Entgeltumwandlung.
Als Arbeitgeber haben Sie ebenfalls keine SV-Abgaben (ca. 19%) auf den Umwandlungsbetrag zu zahlen.
Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung für den Beschäftigten:
- Der Arbeitgeber bezuschusst mit seinem AG-Beitrag die gesamten Kosten der Altersversorgung
- Der Mitarbeiter spart Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- Die Rente aus der bAV ist in der Regel höher als der Arbeitnehmer in eine private Rentenversicherung eingezahlt hätten (Nettoaufwand mit Nettorente im Vergleich)
- Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Auszahlungsvarianten zu wählen
- Die Rentenleistungen steigen mit der Zeit
- die Rente wird lebenslang gezahlt
- Bei Tod in der Rentenphase erhalten -je nach Tarif- die Hinterbliebenen sehr lange die Rente weitergezahlt (Rentengarantiezeit)
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei einer Entgeltumwandlung?
Entscheidet sich Ihr Arbeitnehmer für eine bAV-Entgeltumwandlung, so gilt zunächst der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf den Eigenbeitrag.
Kann der Arbeitgeberzuschuss auch höher oder kleiner sein?
Der Arbeitgeberbeitrag ist zwar gesetzlich festgelegt, aber es gibt im Gesetz auch diese Ausnahmen:
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Keine SV-Ersparnis
Wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung keine oder eine geringere SV-Ersparnis hat, braucht er auch keinen 15%igen AG-Zuschuss zahlen. Dies trifft zB auf Beschäftigte zu, die mit Ihrem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. zwischen den BBGs für Kranken- und Rentenversicherung) liegen.
Hier könnten Sie als Arbeitgeber „spitz abrechnen“, also nur die tatsächlich eingesparte SV-Ersparnis weitergeben.
Unser Tipp: Besser nicht, der Aufwand für Ihre HR / das Steuerbüro wäre unverhältnismäßig hoch.
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Kein Arbeitgeberzuschuss für Unterstützungskassen
Hat Ihr Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse, so gilt dafür die gesetzliche Zuschusspflicht nicht.
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Eigener Tarifvertrag
Der Arbeitgeberzuschuss nach § 1a BetrAVG ist tarifdispositiv . Dies bedeutet, in Tarifverträgen kann davon auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
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Höherer Zuschuss
Unabhängig von den obigen Punkten kann auch freiwillig oder tariflich ein höherer Zuschuss gezahlt werden. Es kann auch eine Regelung im Unternehmen getroffen werden, dass alle Beschäftigten den gleichen Zuschuss erhalten (unabhängig ob bei diesen eine SV-Ersparnis anfällt oder diese eine U-Kasse haben).
Fazit:
Nicht für jede Entgeltumwandlung gilt der 15%igen Arbeitgeberzuschuss.
Arbeitgeber, welche Ihren Beschäftigten ein attraktives Beschäftigungsverhältnis anbieten wollen, sind gut beraten sich bzgl. des Zuschusssystems durch einen erfahrenen bAV-Makler beraten zu lassen.
Unabhängiger Vergleich zur betrieblichen Altersversorgung
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