06483/2424 900 info@bav-makler.com

Kann der Rentenfaktor nachträglich gekürzt werden?

Der sogenannte Rentenfaktor legt fest wie hoch später die monatliche Rente je 10.000 EUR Kapital ist. Während früher Werte zwischen 30 und 40 EUR normal waren, gibt es heute meist nur Angebote von z.B. 24 EUR oder weniger.

Ärgerlich für Verbraucher ist es aber wenn der Versicherer laufende Verträge einseitig kürzt. Die angewendete Klausel in den Versicherungsbedingen ist den meisten bis dahin nicht bekannt.

 

Überschussbeteiligung

Die Zurich hatte dem Kunden den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor von 37,34 Euro je 10.000 Euro Kapital auf 27,97 Euro reduziert – und damit den zukünftigen Rentenanspruch um knapp ein Viertel gekürzt.

Das Landgericht Köln (26. Zivilkammer des Kölner Landgerichts) hat in diesem aktuellen Fall eines Angestellten die einseitige Kürzung einer Riester-Rente nun für unwirksam erklärt. Die entsprechende Klausel des beklagten Versicherers (Zurich Deutscher Herold) ist demnach null und nichtig.

Die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Zurich bei der Rentenkürzung beruft, greift laut Gericht nicht. Die Vertragsklausel, auf die sich die Zurich im Jahr 2017 berufen hatte, um den Mann seine zukünftige Riester-Rente zu kappen, ist unwirksam. Das Urteil stärkt den Standpunkt vieler Versicherter.

Bundesweit sind vermutlich zehntausende Kunden betroffen bei denen ebenfalls die Rentenansprüche einseitig gekürzt wurden. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig (Az. 26 O 12/22).

 

Die Rentenkürzung ist damit null und nichtig

Der Angestellte erhält nun für seinen fondsgebundenen Riester-Vertrag jeden Monat wieder rund 37 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital. Der Rentenfaktor ist in diesem Fall wieder 37,34 also genau so, wie es in seinem Original-Versicherungsschein steht.

Die Zurich hatte ihm zuvor rund 25% gestrichen. Die Reduzierung in 2017 war laut Urteil nicht zulässig. Und: Die Klausel darf auch in Zukunft nicht mehr angewendet werden .

Mit diesem Urteilsspruch kippten die Richter eine spezielle Klausel aus den Produktbedingungen des Versicherers, der Zurich. Nach Lesart des Gerichts hatte die Zurich auch grundsätzlich nicht das Recht, die Rentenansprüche des Kunden auf Grundlage der Klausel zu schmälern.

Erst wird im Versicherungsschein ein Faktor zur Rentenberechnung vereinbart, dann aber später wieder gekürzt. Der Verweis der Zurich aufs Kleingedruckte wurde damit begründet, es laufe am Kapitalmarkt nicht so gut wie gedacht.

Das Urteil könnte sich als wegweisend für unzufriedene Versicherte erweisen, weil erstmalig über einseitige Kürzungen bei Riester-Renten entschieden wurde. Einen Signalcharakter hat dieses Urteil allemal. Denn ähnliche Rentenkürzungen gab es bundesweit bereits in großem Umfang!

Die betraf u.a. Verträge der Zurich im Jahr 2017 aber auch Verträge bei der Allianz Leben. Allein beim Marktführer sollen Presseberichten zufolge rund 700.000 Verträge betroffen sein. Teils wurde der Rentenfaktor und damit die Höhe der Rente dort sogar schon zweimal gekürzt.

Nach Schätzungen von der Bürgerbewegung Finanzwende e.V. könnten zehntausende Versicherte mit fondsgebundenen Rentenversicherungen von dem Urteil profitieren.

Verluste für Kunden in fünfstelliger Höhe

Den resultierenden Verlust wollte der Kunde jedoch nicht einfach hinnehmen, denn es ging um viel für ihn.
Angenommen der Sparer hätte zum Rentenbeginn im Jahr 2039 ein Gesamtkapital von 130.000 Euro erreicht, so wären durch die Kürzung monatlich gut 120 Euro Rente weniger ausgezahlt worden – lebenslang!
Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 20 Jahren entspricht sein Verlust insgesamt ca. 29.000 Euro.

Es geht bei dem Rechtsstreit also um viel Geld und um die Grundsatzfrage, ob sich ein Versicherer tatsächlich das Recht vorhalten darf, die vereinbarte Rente einseitig zu kürzen – ohne den Versicherten im Gegenzug auch eine Erhöhung einzuräumen, wenn es besser läuft als gedacht.

Das Kölner LG hat im Fall eines Riester-Kunden zum ersten Mal die einseitige Rentenkürzung einer Versicherungsgesellschaft für unwirksam erklärt.

Anpassungsklauseln müssten „das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren.“ Auch die gesetzliche Grundlage, die die Zurich anführt, eröffne ihr keine Anpassungsbefugnis aufgrund geringerer Kapitalerträge.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, die Zurich kann Berufung einlegen. In diesem Fall ginge der Streit in der nächsten Instanz weiter – dann vor dem Oberlandesgericht Köln.
Achtung! Andere Versicherungsnehmer können sich ab sofort auf das Urteil berufen (Az. 26 O 12/22).

Klar ist nun: Die Spiegelregeln bei langlaufenden Vorsorgeverträgen sollten fair, klar und verständlich geregelt sein. Sie müssen wissen, worauf sie sich einlassen, denn für sie kommt es auf eine planbare Rente an. Genau das ist schließlich das zentrale Leistungsversprechen einer Rentenversicherung – ob nun mit staatlicher Förderung oder nicht.

Eine nachträgliche Rentenkürzung verbunden mit dem Verweis auf das Kleingedruckte ist jedenfalls nicht verbraucherfreundlich.

Wollen Sie auf solche Vertragspartner bei der finanziellen Zukunftsplanung setzen?

Wie zeigen Ihnen auf, welcher bAV-Anbieter auf die Treuhandklausel verzichtet und einen harten Rentenfaktor mit Günstigerprüfung hat.

Anbieterauswahl nur aufgrund der Treuhandklausel?

Würden Sie bei der Wahl Ihres bAV-Versicherers nur die Rentenfaktoren und die Treuhandklaussel beachten?

Oder interessieren Sie auch weitere Faktoren wie z.B.:

  • Unabhängige Ratings z.B. von Morgen & Morgen
  • Auswahlmöglickeiten bei der Produktauswahl
  • Kapitalanlage Verzinslich oder mit Fonds/ETFs
  • Freie Wahl von kostengünstigen ETFs
  • Nachhaltigkeit der Produkte
  • Überschussbeteiligung
  • Solvenzquote der Anbieter
  • garantierte Rentenfaktoren
  • Rentengarantiezeit
  • Treuhandklausel
  • Kostenquote
  • ...

 

Kostenfreie Tarifanalyse

Wir sind ein unabhängiger bAV Versicherungsmakler.

Damit stehen wir nicht auf der Seite eines Versicherers, sondern immer auf der Kundenseite. Wir vergleichen die Anbieter, die Tarife, die Kosten die Bedingungen und kennen auch Hintergrundinfos (Run offs etc).

Beim Tarifvergleich zeigen wir Ihnen die Unterschiede transparent auf!

Ihre Vorteile mit einem bAV-Makler

Große Tarifauswahl

Wir können auf nahezu alle bAV-Tarife der Gesellschaften zugreifen und diese für Sie im Detail vergleichen. Dazu nutzen wir spezielle Softwarelösungen für einen optimalen Vergleich.

Keine Kosten

Ein bAV-Versicherungsmakler kostet Sie nichts. Er erhält für neue Verträge und/oder die Vertragsbetreuung von den Gesellschaften seine Vergütung.

Hoher Zusatznutzen

Wir unterstützen Sie bei der internen Kommunikation. Gemeinsam mit Ihnen, HR und ggf. dem Betriebsrat arbeiten wir eine attraktive Versorgungsordnung aus. Wir übernehmen die Kommunikation und erstellen für jeden Beschäftigen eine Beratungsdokumentation. Bei der Verwaltung können wir den Arbeitsaufwand bei HR stark reduzieren.

Digitale bAV-Verwaltung

Wir bieten Ihnen auf Wunsch ein modernes, kostenloses bAV-Verwaltungsportal an. Damit sind alle Vorgänge mit ein paar Klicks einfach umsetzbar. Auch bestehende Verträge können hinterlegt werden. Wir digitalisieren die bAV!

Ein Ansprechpartner

Wir kümmern uns bei Bedarf und in Absprache mit Ihrer Personalabteilung ggf. auch um alle bestehenden Verträge, egal bei welcher Gesellschaft diese sind. HR wird entlastet, da alle Fragen aus der Belegschaft direkt von uns als bAV-Makler beantwortet werden.

Absolute Unabhängigkeit

Als Versicherungsmakler sind wir unabhängig von den Versicherungsgesellschaften und Anbietern. Wir kennen die Unterschiede zeigen Ihnen diese auf.

AG-Haftung prüfen - Ihre Anfrage an einen bAV-Experten

Hier können Sie uns Ihre Anfrage senden und die Checkliste für die AG-Haftung anfordern.

Checkliste AG-Haftung

Datenschutz

Unsere bAV-Experten unterstützen Sie gern!

ingrida sander

Ingrida Sander, Geschäftsführerin

Finanz- und Versicherungsmakler Sander GmbH

Telefon: 06483-2424-900

Email: info@bav-makler.com

error: Content is protected !!